Wie prüft das Europäische Patentamt Blockchain-Anmeldungen
Zunächst kann festgestellt werden, dass Blockchain-Anmeldungen als computerimplementierte Erfindungen angesehen werden. Blockchain-Anwendungen stellen daher kein grundsätzlich neuartiger Gegenstand für das Europäische Patentamt oder das deutsche Patentamt dar.
Das Europäische Patentamt wendet bei computerimplementierten Erfindungen die Zwei-Hürden-Methode an. Eine Zwei-Hürden-Methode ist notwendig, falls eine Erfindung vorliegt, die nicht offensichtlich ausschließlich technischen Charakter hat, wie beispielsweise ein neuartiger Motor, sondern falls eben auch Aspekte in der Erfindung enthalten sind, die „als solche“ von der Patentierung ausgeschlossen sind. Computerimplementierte Erfindungen weisen naturgegeben einen Aspekt auf, der Software „als solche „ ist, also nicht patentfähig ist und einen oder mehrere Aspekte, die technischen Charakter aufweisen, und daher patentfähig ist. Die erste Hürde, die die Patentanmeldung daher nehmen muss, ist festzustellen, ob neben der Software „als solche“ auch ein technischer Aspekt der computerimplementierten Erfindung vorliegt. Die zweite Hürde stellt dann noch die Prüfung auf Neuheit und erfinderischer Tätigkeit der Anmeldung dar. Es ist wichtig festzuhalten, dass nichttechnische Merkmale keinen Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit der Erfindung leisten können.
Weist die Patentanmeldung nur Software „als solche“, beispielsweise da ein Geschäftsmodell implementiert wurde, das Europäische Patentamt spricht dann von einer rein abstrakten Erfindung, in diesem Fall ist eine Patentfähigkeit ausgeschlossen.
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